Chronik vor 1903/3

3. Aus der Gemeinde

3.1. Leuchterausleihe beim Domkapitel , 3.2. Zensurlisten , 3.4. Lokale Statuten des Gesellenvereins , 3.5. Zum 50. Priesterjubiläum Papst Leo XIII. , 3.6. Brief an Adolph Kolping ,

Leuchterausleihe

(Urkunde und gleichlautende)

Abschrift

Wir unterzeichnete bekunden hiermit, dass wir vom hochwürdigen Domkapitel zu Brandenburg die 4 (vier) messingen Leuchter, welche schon früher der kathol. Gemeinde in St. Peter verliehen waren, sowie die 2 (zwei) in der Dom-Sakristei befindlichen Domleuchter, eine Anbetung darstellend, für die 3 Altäre der Dreifaltigkeitskirche unter der üblichen Bedingung jedoch verabreicht worden sind: dass die Leuchter nur leihweise der Dreifaltigkeitskirche überwiesen werden und dagegen Eigentum der großen Domkirche „St. Peter u. Paul“ zu dessen Inventarium sie gehören, verbleiben sollen.

Brandenburg, d. 11.October 1850

In Abwesenheit u. Namens des Pfarrers Tieffe

– Siegel –

Nolte, Pfarr?Vertretung? (Geistl. aus Halberstadt)
Grube Lehrer u. ?Sekretär?
Der Kirchenvorstand:
Riedel. Schrepffer Potthoff

Weitere Überlassung der Leuchter an die kath. Gemeinde nach der Leichenfeierlichkeit s.u.

Zu der Trauerfeierlickeit des verstorbenen Herrn Domdechant von Erxleben im Dom am 31. Jan. kriegt die Dom Kirche die der katholischen Kirche geborgten Leuchter, empfing ich diese Leuchter zu dem angegebenem Zweck zur bestimmten Zeit zu zurück zu liefern.

Dom Brandenburg d. 30ten Januar 1856

Der Oberdomprediger D. Schroeder

Sr. Ehrwürden
Dem Herrn Pfarrer Tieffe

Hier?

Anmerkung v. Pfr. Tieffe: H.Domdechant v. Erxleben verstarb d. 29.1.56??? abends 7 Uhr u. wird in der Domkirche in üblicher Weise ausgestellt auf dem Paradebett – u. braucht die Domkirchen-Fabrica all ihre Leuchter zur erforderliche großen Beleuchtung der Leiche,- daher dem die vom Domkapitel laut (Aktenbezeichnungsangabe) uns auf ihr Ansuchen ( das kleine St. Petri Turmglöcklein ward uns geschenkt!) „leihweise“ für ihre drei Altäre überlassenen sechs Leuchter (waren zwei Paar für die Seitenaltäre und ein Paar – Engel in anbetender Stellung ohne Flügel darstellend – alle 6 broncem) zu ihrer Leichenfeierlichkeit pro tempore zurückgebracht worden zu diesem besonderen Dienst, um dann bald wieder zurückzukehren dürfen. Die gn. 6 Leuchter sind Eigentum der Domkirche, in ihrem Inventar verzeichnet, sonst verbleiben sie hier im Dienst, und nur extraordinarie wandern sie zeitweilig nach dem Dom.

Brandenburg, d, 31/1 56

Ign. Tieffe
Pf.

Leuchter Rückforderung v. Domkapitel:

Adresse: An

Den Pfarrr Herrn Schomer
Hochwürden
Hier
Neust. Heidestr. 24.

Brieftext:

Dem hiesigen Katholischen Kirchenvorstande sind im Jahre 1850 laut Revers desselben vom 11ten October 1850 sechs Altarleuchter (4 messingene und 2 Armleuchter), welche Eigentum unserer Domkirche sind und in derselben damals entbehrlich waren, von uns zum Gebrauche in der Dreifaltigkeitskirche bis auf Weiteres leihweise überlassen worden.
Da nun nach Anzeige des Oberdompredigers Dr. Schroeder diese Leuchter jetzt für die allwöchentlich Abends in der Domkirche abzuhaltenden Betstunden Behufs Erleuchtung der Domkirche notwendig gebraucht werden, so ersuchen wir Ew. Hochwürden, gefl. recht bald die Zurückgabe der gedachten sechs Kirchenleuchter veranlassen zu wollen mit dem ergebenen Bemerken, dass der Ober-Domprediger Dr. Schroeder und der Königl. Bau-Inspector Geiseler mit Empfangnahme der Leuchter gegen Rückgabe des Reverses vom 11ten October 1850 von uns beauftragt worden sind.

Burg Brandenburg, den 13ten October 1870

Das Domkapitel.

(?Bredow?)

Rückgabe der Leuchter an das Domkapitel

Von dem löbl. Vorstand der hiesigen Katholischen Dreifaltigkeitskirche sind die derselben im Jahre 1850 geliehenen sechs Leuchter der hiesigen Domkirche unversehrt zurück geliefert worden, welches hierdurch bezeugt wird.

Dom Brandenburg an dem 22. Oktober 1870

Der Oberdomprediger:

D. Schroeder

Clut???? Revers Nov.1850
Zurück.

An Herrn Pfarrer Schomer

?würden?
hierselbst?

3.2. Zensurlisten nach oben

Beispiel für ein Zeugnis

(Eine komplette Zensurenliste kann hier abgerufen werden.)

Vor und ZunameEduard Kerney
Sittliches Betragenhats mit unter hinter den Ohren
a.Katechismus
b.Biblische Geschichte
a. befriedigend
Lesenziemlich gut
Sprachlich Re.mittelmäßig
Stylübungenziemlich
Fleiß
Rechtschr.
ziemlich
und Fortschritte
Rechnen
 im Ganzen gut
Weltgesch.dürftig
Schönschreiben
Gesang
Weibliche Handarbeit——
Zeichnenbes. gut
Schulbesuch21
Kirchenbesuch31x
Anzahl der Kartensehr wenig

3.3. Allgemeines Statut des Gesellenvereins

Abschrift der im Gemeindearchiv „Hl. Dreifaltigkeit“ Brandenburg/H. befindlichen Statuten des Katholischen Gesellenvereins, der von Pfarrer Rieger am 31. Oktober 1858 gegründet wurde, und bis ca. 1881 bestanden hat:

Erster Abschnitt.

Allgemeines Statut des Katholischen Gesellenvereins.

Der Vorstand

§ 1. Jeder Lokalverein besteht aus einem selbständigen Vorstand, der zum Theil nicht zum Gesellenstande gehört, und aus den Mitgliedern. Zum Vorstande müssen indes immer einige Gesellen durch freie Vereinswahl zugezogen werden.

§ 2. Zum Vorstande gehören die vom Vorstande selbst gewählten Mitglieder, welche im Vereine für die Förderung des Vereinszweckes tätig sind. An seiner Spitze steht ein vom Vorstande gewählter und von zuständigen geistlichen Behörden genehmigter Präses, welcher immer ein katholischer Geistlicher sein muss.

§ 3. Der Vorstand steht mit väterlicher Gewalt über dem Verein, welche Gewalt sich im Präses vereinigt. Der übrige Vorstand vertritt die Stelle eines Familienrates.

§ 4. Die Erteilung des Unterrichts, wie jede für den Verein von Seiten des Vorstandes aufzuwendende Mühe muss unentgeltlich geschehen. Besoldete Lehrer

3.4. Lokale Statuten des Gesellenvereinsnach oben

Abschrift der im Gemeindearchiv „Hl. Dreifaltigkeit“ Brandenburg/H. befindlichen Statuten des Katholischen Gesellenvereins, der von Pfarrer Rieger am 31. Oktober 1858 gegründet wurde, und bis ca. 1881 bestanden hat:

Zweiter Abschnitt.

Lokal Statuten…

(Zweck) § 24. Der Verein bezweckt die Fortbildung und Unterhaltung der Gesellen zur Anregung und Pflege eines kräftigen, religiösen und bürgerlichen Sinnes und Lebens, um dadurch einen tüchtigen, ehrenwerten Meisterstand heranzubilden.
Dies wird zunächst erreicht durch öffentliche Vorträge, Unterricht, Gesang, Lesen passender Schriften, gegenseitige Besprechung, gemeinsamer Erheiterung und gegenseitige Hülfe in der Noth.

(Mittel) § 25. Die Mittel des Vereins bilden sich:
1.ns aus den Regelmäßigen Beiträgen der Wohlthäter. Zum Bereiche derselben wird gerechnet, welcher jährlich einen Thaler in die Vereinskasse zahlt.
Höhere Beiträge, so wie jede auch die geringste einmalige oder auf längere Zeit bewilligte Gabe, werden dankbar angenommen und für den guten Zweck des Vereins gewissenhaft verwendet werden.
2.ns aus den Beiträgen der Mitglieder.

(Mitgliedschaft) § 26. Mitglied des Vereins kann jeder junge Mann werden, der das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat; und zwar zuerst Gesellen als ordentliche, und (ausnahmsweise) Lehrlinge als außerordentliche Mitglieder ohne Stimmen u. unter Aufsicht der Ersteren.

(Vorstand) §27. Der Vereinsvorstand besteht aus zwei Abtheilungen:
a) dem engeren Vorstande; b) dem dem Schutzvorstande.

§ 28. Der engere Vorstand, dem die unmittelbare Leitung des Vereins zukommt, besteht
a) aus dem Präses, b) aus dem Vicepräses, c) dem Vereinsältesten und den d) Ordnern (Assistenten).
In den engeren Vorstand kann nur aufgenommen werden, wer sich persönlich an der Leitung des Vereins beteiligt.

§ 29. Der Schutzvorstand wird gewählt: a) aus geeigneten, das Interesse des Vereins fördernden Bürgern der Stadt; b) aus solchen Wohltätern des Vereins, die sich durch bestimmten jährlichen Beitrag an den Kosten des Vereins beteiligen.

(Präses) § 30. Der Präses ist der Vater des Vereins. Als solcher hat er seine Stellung im Verein und unter den Vereinsmitgliedern. Er führt den Vorsitz in allen Sitzungen des Vorstandes, ernennt den Vice-Präses, berät mit dem engeren Vorstande die Verteilung des Unterrichts, führt mit ihm die Censur über aufzulegende oder anzuschaffende Schriften, Zeitungen und Bücher und trifft mit ihm alle allgemeinen Anordnungen für den Verein, insoweit dieselben nicht ohne Verzug auszuführen sind. In letzteren Falle handelt er nach bestem Ermessen, doch hat er die getroffenen Anordnungen nachträglich zur Kenntnis des Vorstandes zu bringen.
Ohne sein Wissen und seine Zustimmung darf nichts dem ganzen Verein Betreffendes, weder von einem Vorstandmitgliede, noch von einem Mitgliede des Vereins angeordnet und ausgeführt werden.
An ihn müssen alle allgemeinen Vorschläge gerichtet, durch ihn an den Vorstand resp. dem Verein gebracht werden.
Er beruft zu den ordentlichen und außerordentlichen Vorstandssitzungen und hat in ihnen bei Stimmengleichheit allein entscheidende Stimme.
Er hält ein Verzeichnis der Mitglieder, nimmt die feierliche Aufnahme der Angemeldeten vor, fertigt die Vereinskarten aus und versieht die Karten der Abreisenden mit dem Entlassungsstempel.
Als erster Wächter der Hausordnung hat er mit besonderer Sorgfalt auf die Handhabung der Statuten zu sehen; und wie ihm besonders obliegt
obliegt obliegt, für eine gerechte, gleichmäßige Behandlung der Mitglieder zu sorgen, steht es ihm auch zu, nach Befund der Umstände die Übertreter der Statuten (nach §).. zu strafen; sogar aus dem Verein zu entlassen.
Da des Vereines Interesse und Gedeihen ihm vor allem am Herzen liegen muss, so hat er drauf zu sehen, dass die einzelnen Lehrer keine dem Verein schädlichen Tendenzen verfolgen.
Sollte er das finden, so hat er unverzüglich die geeigneten Schritte bei dem Vorstanden zu tun, im Notfalle sogar das Recht, den Betreffenden in geeigneter Weise alsogleich zu entlassen.
Anmerkung: Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präses tritt der Vicepräses in seiner vollen Funktion ein. (Mitglieder des engeren Vorstandes.) § 31. Jeder Lehrer, der die Besorgung eines bestimmten Lehrfaches übernimmt, ist Vorstandsmitglied mit Sitz und Stimme bei allen allgemeinen Beratungen. In seinem Lehrfache ist jeder nach Möglichkeit unbeschränkt. Nur die Unterrichtszeit und die anzuwendenden Mittel müssen allgemeiner Beratung unterliegen; auch muss der Präses wenigstens die allgemeinen Anordnungen des Unterrichts erfahren.
Die Lehrer werden vom engeren Vorstande gewählt, resp. Zur Uebernahme des guten Werkes ersucht, und durch den Präses dem Verein vorgestellt. Sie verbleiben auf unbestimmte Zeit in ihrem Amte, doch sollen sie wenigstens vier Wochen vorher ihren Austritt dem Präses oder dem Vorstande anzeigen.

§ 32. Der Vereinsälteste wird aus den ältesten Vereinsmitgliedern von den Gesellen nach einfacher Stimmenmehrheit gewählt, und behält sein Amt auf unbestimmte Zeit.
Er empfängt die Einlage und die monatlichen Beiträge zur Vereinskasse, welche er monatlich an den Inhaber dieser Kasse abgibt.
In der Regel soll sie sich in den Händen des Präses befinden.
Der Vereinsälteste legt halbjährlich im Vereine öffentlich Rechnung über Einnahme und Ausgabe ab. In den Vorstandssitzungen hat er Sitz und Stimme.

§ 33. Die Ordner (Assistenten) werden halbjährlich nach erfolgter Rechnungsablage über Einnahme und Ausgabe und Berichterstattung über den Verein von von demselben nach einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Abtretenden sind wieder wählbar.
Die Ordner übernehmen für die Dauer ihrer Amtsführung folgende Pflichten:

a) Sie haben vor allem über die genaue Befolgung der Statuten von Seiten der Mitglieder zu wachen und angemessenem Ruhe und Ordnung im Vereinslokal aufrecht zu erhalten;
b) Die Bücher und Schriften des Vereins auszuteilen, zu notieren und sie bei der Rückgabe wieder an ihren Ort zu stellen;
c) Nach Möglichkeit darüber zu wachen, dass das Lokal und die Gerätschaften nicht beschmutzt und beschädigt werden, wie auch, dass von dem Vereinsgut nichts verloren geht oder verdorben wird.
d) Die Angemeldeten zu notieren und auf die Vorschlagtafel zu schreiben resp. auszulöschen;
e) Die eingeführten Fremden entweder dem anwesenden Lehrer vorzustellen, oder falls kein Lehrer gegenwärtig ist, dieselben zu notieren;

Anmerkung: 1. Die Verteilung dieser Obliegenheiten ist den Ordnern freigelassen; ihre Übereinkunft muss aber dem Präses angezeigt werden.

Anmerkung: 2. In den Vereinsversammlungen muss immer wenigstens ein Ordner zugegen sein.

§ 34. Die Ordner als zum engeren Vorstande zugehörig, haben in in seinen Sitzungen Sitz und Stimme. Als Vereinsrepräsentanten haben sie die Wünsche oder Klagen der Mitglieder beim Vorstand resp. beim Präses zur Anzeige zu bringen.

§ 35. Ist ein Ordner während seiner Amtszeit genötigt, auszutreten, oder vernachlässigt störend seine Pflichten, so ernennt der Präses für die noch übrige Zeit des Halbjahres den Ersatz-Ordner. (Mitglieder des Schutzvorstandes)

§ 36. Die Mitglieder des Schutzvorstandes werden durch den engeren Vorstand dem Gesamtvorstand vorgeschlagen und durch eine Deputation des letzteren zum Eintritt in denselben ersucht. Der Vorgeschlagene muss dem ganzen Vorstand genehm sein.
Die Einführung jedes neuen Mitgliedes geschieht durch den Präses.

§ 37. Die Mitglieder des Schutzvorstandes lassen es sich angelegen sein, den Verein nach außen zu vertreten, und seinen Bestand nach Kräften zu sichern; sie haben das Recht, mit Sitz und Stimme den Sitzungen des Gesamtvorstandes beizuwohnen, Einsicht von allen Anordnungen zu nehmen, den Verein jederzeit zu besuchen und überhaupt an Allem Theil zu nehmen, was in dem Verein geschieht und von demselben ausgeführt wird.
Sie erhalten bei allen solchen Gelegenheiten ihre bestimmten Ehrenplätze.

§ 38. Der engere Vorstand wird durch den Präses alle Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung eingeladen. Bei besonderen Veranlassungen kann diese Einladung auch zu jeder Zeit stattfinden.

§ 39. Die Einladung zu den ordentlichen Sitzungen des engeren Vorstandes muss wenigstens zwei Tage vor der Sitzung stattfinden.

§ 40. In allen Sitzungen wird durch den Vicepräses oder Vereinsältesten ein Protokoll über die Verhandlungen aufgenommen.

§ 41. Der Gesamtvorstand mit Ausschluss der Gesellen hat die alleinige Verfügung über das Vereinsgut und über die allenfallsige Auflösung. Für den Fall, dass es zwei Drittel des Vorstandes oder dem Präses notwendig scheinen sollte, über die Auflösung des Vereines zu beraten. So muss binnen acht Tagen der Präses den Vorstand zusammen berufen.

§ 42. Die desfallsige Beratung nach besonderer Einladung muss dreimal in Zwischenräumen von höchstens acht Tagen stattfinden; der Endbeschluss wird in der dritten Beratung gefasst.

§ 43. Wer in der Schlussberatung nicht erscheint, entzieht sich freiwillig des Stimmrechts.

§ 44. Bei dieser Einladung zur Sitzung muss der Zweck der Beratung über die Auflösung jeden Einzelnen ausdrücklich angegeben werden.

§ 45. Beim Endbeschluss ist der Vorstand verpflichtet, im Falle der Auflösung, das Vereinsgut festlegen, und binnen Jahresfrist zu dem selben Zwecke zu verwenden, oder falls dass nicht möglich ist, zu einem ähnlichen nach Gewissen zu verwenden.

§ 46. In ihren beiden Beschlüssen muß eine Majorität von drei Viertel der Stimmen vorhanden sein.

Von der Mitgliedschaft.

(Mitgliedschaft.) § 47. Mitglied des Vereins kann jeder Geselle rep. Junggeselle werden, der wenigstens das achtzehnte Jahr zählt, (so wie Militär und sonstige bürgerliche oder angestellte Personen,) nicht Lehrling ist, und einen unbescholtenen Lebenswandel führt oder zu führen entschlossen ist.
Ein Ausnahme hängt von der Entscheidung des Präses ab.

(Anmeldung und Bedingungen.) § 48. Die Anmeldung zur Aufnahme muss entweder beim Präses oder einem anderen Vorstandsmitgliede geschehen. Der Angemeldete wird sofort nach Erlangung von 2 ½ Silbergroschen Einlage in die Vereinskasse an die Vorschlagtafel geschrieben. Geschieht binnen acht tagen kein gegründeter Einspruch, so hat der Angemeldete das Recht zur förmlichen Aufnahme.
Geschieht gegründete Einsprache, die nur beim Präses und zwar im Geheimen geschehen darf, so wird der Name des betreffenden gelöscht, der Betreffenden erhält sein Einlagengeld zurück und wird ihm der Eintritt in den Verein bis auf Weiteres untersagt.

§ 49. Der Angemeldete hat von dem Tage an, an welchem sein Name an der Vorschlagstafel erscheint, das Recht allen Versammlungen des Vereins, wie an jedem Unterricht, zu dem er Fähigkeiten und Lust besitzt, beizuwohnen, resp. Theil zu nehmen; doch hat derselbe vor der förmlichen Aufnahme kein Recht in Vereinswahlen mitzustimmen.

§ 50. Jeden Sonntag nach dem ersten wird Abends um 8 ½ Uhr durch den Präses die öffentliche und feierliche Aufnahme derjenigen Angemeldeten vorgenommen, welche sich in dem verflossenen Monat haben aufschreiben lassen und das Recht der Aufnahme erworben haben.
Name. Heimat, Stand, Alter und Wohnung werden sofort in die Vereinsliste eingetragen und erhält das neue Mitglied die Vereinskarte.
Der spätere Wohnungswechsel muss angezeigt werden.

§ 51. Jedes Mitglied ist gehalten, seine Vereinskarte bei sich zu führen, damit es sich stets als berechtigtes Mitglied ausweisen könne.Die Karte muß zur Gültigkeit den Vereinsstempel, die laufende Nummer der Vereinsliste und die Unterschrift des Präses tragen.

§ 52. Von dem Tag der Aufnahme an ist jedes Mitglied verpflichtet, den monatlichen Beitrag von 2 ½ Silbergroschen an die Vereinskasse zu entrichten.
Die Vereinskasse (§ 25 u. § 37) verwaltet unter Aufsicht des Präses der Vereinsälteste.

§ 52. (?s.o.) Wenn der Angemeldete zu der für ihn bestimmten Stunde bei der feierlichen aufnahme nicht erscheint, auch sich nicht durch ordentliche Anzeige entschuldigt, so trifft ihn der Verlust der eingezahlte 2 ½ Sgr, und muß ein solcher, falls er dem Verein dennoch beitreten will, seinen Namen auf Neue an die Vorschlagstafel schreiben lassen und die 2 ½ Sgr Einlagegeld aufs Neue erlegen.

§ 53. Wer an drei nacheinander folgenden Monaten seinen Beitrag nicht entrichtet hat, hört damit auf Vereinsmitglied zu sein, und verliert das Recht zu den Vereinsvorteilen; doch muss vorher eine Verwarnung ihm zugekommen sein.
Auf Armut, sowie auf jedes unverschuldete Unvermögen wird stets billige Rücksicht genommen, doch muss dieses Unvermögen dem Präses, und zwar ihm allein, zeitig angezeigt werden.

§ 54. Wer aus dem Verein scheidet, ohne seine Beiträge bis zum letzten Monat berichtigt zu haben, oder wer sich fernhält, ohne den Ort zu wechseln, kann nicht wieder aufgenommen werden, bis er seine Rückstände bis zum Tage der neuen Aufnahme bezahlt hat.
Anmerkung: Diese Bezahlung muss bis zum siebenten Monate inkl. geschehen; wer später kommt, zahlt ½ Thlr ohne Rücksicht auf die Zeit.

§ 55. Jedes öffentliche, den guten Ruf befleckende Vergehen schließt als solches von dem Vereine aus. Dazu wird namentlich außer den von den Gerichten bestraften Unsittlichkeiten noch besonders der Besuch unsittlicher Häuser und Personen und jeder Verkehr mit denselben gerechnet.

§ 56. Wer es versucht, irgend ein Vereinsmitglied auf unsittliche Wege zu führen, wird ohne Weiteres aus dem Verein gestoßen, und nach Umständen sein sein Name den übrigen Mitgliedern bekannt gemacht.

§ 57. Die Anzeigen, außer dem Vereinslokal durch Vereinsmitglieder veranlasster Unordnung, dürfen nur an den Präses, und zwar im Geheimen, geschehen.

§ 58. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, gegenseitig wachsam zu sein, von gefährlichen Orten abzuhalten, und durch liebreiche Ermahnung zu warnen.

§ 59. Im Vereinslokale werden keinerlei Collekten oder Verlosungen gestattet.
Wenn im Interesse des Vereins etwas derartiges geschehen soll, so darf es nur mit Genehmigung des Präses geschehen.

§ 60. Zu den Vereinsvergnügen und gemeinsamen Ausflügen und Spielen dürfen in der Regel außer dem Vorstande nur Mitglieder eingeladen werden und an denselben teilnehmen.

§ 61. Abänderungen der Statuten können nur, bis § 47. durch den Gesamt-Vorstand, und von § 47. an, mit Zustimmung der Vereinsmitglieder getroffen werden.

(Hier enden die handschriftlichen Lokalstatuten)

3.5. Zum 50. Priesterjubiläum Papst Leo XIII.nach oben

Auszüge aus der Chronik:

8.1.1888

Die katholische Welt feiert in diesen Tagen ein großes Fest!-
Den Tag des fünfzigjährigen Priesterjubiläums des Oberhauptes unsere heiligen Kirche.

Fünfzig Jahre eines pflichttreuen Wirkens sind gewiss unter allen Umständen Gegenstand unserer Achtung und Teilnahme.-
Hat ein Priester ein halbes Jahrhundert lang seines erhabenen Amtes gewaltet, so veranstaltet die Gemeinde, deren geistlicher Vater er ist, ein sinniges Fest, von dem sich wohl nur äußerst selten ein Gemeindemitglied ausschließt;
selbst Andersgläubige nehmen daran teil, nicht minder die Amtsbrüder von Nah und fern, die Behörden, die Vorgesetzten, denn es ist immerhin ein schönes und seltenes Fest, das Gottes Gnade dem Jubilar bereitet hat, und es gilt diesen zu ehren, und Gott für seine Gnade zu danken.-
Ist es ein Bischof, dem das Glück zu teil geworden, das goldene Priesterjubiläum zu feiern, dann geht die Teilnahme und der festliche Jubel auf die ganze Diözese über.-
Ist es aber das Oberhaupt der Kirche, der Nachfolger des Apostelfürsten Petrus, der Statthalter Christi auf Erden, dem die beschieden ist, geschmückt mit der goldenen Jubelkrone und der Tiara zugleich, an den Altar zu treten, dann jubelt die große Gemeinde der ganzen Christenheit, – die Teilnahme ist eine allgemeine, die Feier erstreckt sich auf alle Länder und Stationen, auf alle Stände und Verhältnisse.-
Wir haben dies erlebt an jenem denkwürdigen 11. April 1869, als unser nunmehr in Christo ruhende heilige Vater Pius IX. in der langen Reihe von 258 Päpsten, als der sechzehnte Jubelpapst sein goldenes Priesterjubiläum beging,-
jetzt hat sich für die katholische Christenheit abermals diese Feier erneuert. Leo XIII., der würdige Nachfolger des großen Pius, durfte sein ehrwürdiges Hupt schmücken mit der goldenen Jubelkrone.-
Tausende sind bereits nach Rom gepilgert, und Abertausende werden noch nach der ewigen Stadt ziehen, um dem Papste ihre Huldigung darzubringen..-
Gesandte aus allen Weltteilen sind erschienen in der Tiberstadt, um dem heiligen Vater die Glückwünsche und Geschenke ihrer Herrscher zu überbringen, Glückwünsche, – so herzliche, so aufrichtige, wie menschliche Herzen und Zungen sie nur sagen und verkünden können; – Geschenken von solcher Pracht und solchem Werte, dass sich die kaiserlichen, königlichen und fürstlichen Geber dadurch bleibende Denkmale für künftige Geschlechter gestiftet haben,
– allen voran unser vielgeliebter , glorreich regierender Kaiser Wilhelm I., ihm sich anschließend die königlichen Majestäten und Hoheiten Deutschlands, und weiterhin der Kaiser von Österreich, die Könige von Spanien und Portugal, die Repräsentanten der übrigen Länder, ja selbst der dem Christentum fernstehende Beherrscher der Türken und heidnische Herrscher, wie die Kaiser von China und Japan und der Schah von Persien haben sich von den dem heiligen Vater dargebrachten Huldigungen nicht ausgeschlossen.
– Und all die einzelnen Gemeinden in der weiten Welt, sie feierten den Tag des goldenen Jubiläums des gemeinsamen Vaters der Christenheit in nimmer enden wollendem Jubel, in Liebe und Dankbarkeit.
– Können, ja dürfen wir, die katholische Gemeinde in der alten Bischofstadt Brandenburg zurückbleiben? –
Die große zahl der hier Versammelten gibt die Antwort: Wir können, wir dürfen es nicht! Auch wir müssen Zeugnis geben von der Liebe und Verehrung, mit der wir erfüllt sind gegen unser geistliches Oberhaupt.
Ich verhehle mir die Schwierigkeit nicht, aus dem überwältigend reichen Gehalte dieser fünfzig Jahre in knappen Umrissen ein Gesamtbild zu schaffen, das auch nur annähernd an die Größe und Verdienste unseres allseitig hochverehrten heiligen Vaters heranreicht.
Nehmen Sie daher mit meinem guten Willen fürlieb.

Ich muss es mir versagen, auch nur ein Wort darüber zu sprechen, was Leo XIII. als einfacher Priester, als päpstlicher Delegat, als Erzbischof, als Nuntius in Belgien, als Kardinalbischof in Perugia Großes gewirkt hat, und beginne sofort mir dem 20 Februar 1878, dem Tage, an welchem er zum Papste gewählt ward.-
Was war das für eine unglückliche Zeit!- Das Kreuz hat wohl immer auf der Stirn der Kirche geglänzt, und die Welt hat nie aufgehört, an der Dornenkrone zu hämmern, welche die Kirche wie ihr göttlicher Herr und Meister auf ihrem Haupte trägt; aber in jener Zeit hatte die Kirche eine jener Feuer- und Kreuzesproben zu bestehen, bei welchen die Kinder der Welt sich`s träumen lassen, dass der Fels, auf welchem die Kirche erbaut, zu Staub verwittert, in alle Winde verwehen werde.
Ich mag den Schleier von dem Jammer und dem Wehe jener Tage nicht heben, es genüge, ihn nur mit den Worten des neugekrönten Papstes gestreift zu haben: “ Mein Amt ist eine traurige Last schwerer Sorgen.“
Aber ungebeugt, mit vollem unerschütterlichen Vertrauen auf die Hilfe des ewigen allmächtigen Gottes begann er seine großartige apostolische Tätigkeit, welche die höchsten kirchlichen wie staatlichen Interessen umfasst.
Da drängt es mich, zunächst der ernsten und umsichtigsten Sorgfalt Ausdruck zugeben, welche er der welterschütternden sozialen Frage alle Jahre seines Pontifikates hindurch gewidmet hat.
Sein Auge hat mit Schmerz den Abgrund gesehen, an dessen Rande die Völker stehen, und wo immer sich eine Veranlassung bot, hat er es in alle Welt hinaus gerufen, dass die Gesetzgebung den Abgrund nicht schließen, die Wissenschaft das Zauberwort nicht finden kann, um den Riss, der durch alle Völker geht, zu heilen, – dass nur die Bruderliebe , welche in der Liebe zu Gott ihren Ausgang und ihre Verklärung findet,- die Liebe, welche milde und doch so eindringlich zu dem Fürsten wie zu dem geringsten Untertan, zu dem reichen Arbeitgeber wie zu dem ärmsten Arbeiter das Wort spricht: Liebet einander, wie ich euch geliebt habe – uns vor dem Schrecken der Anarchie bewahren und die kranken Völker heilen kann.
Indem ich ferner der Hirtensorgfalt unseres heiligen Vaters gedenke, stelle ich voran das Wort der deutschen Bischöfe:
Es ist kein Erdteil, kein Land keine Insel, wohin er nicht seine Glaubensboten schickte.
Nur in Vorübergehen erinnere ich an die Vereinigung der slawischen Völker, an die Beilegung des armenischen Schismas, an die Herstellung der hierarchischen Ordnung in Bosnien, Serbien, Persien, China und Japan, um bei dem zu verweilen, was der heilige Vater für seine deutschen Kinder getan hat.-
Schon am Abende der Papstwahl reichte dem deutschen Reiche die Hand zum Frieden und zur Versöhnung; sein Herz fand und findet, wie er es selber ausspricht, keine Ruhe, bevor nicht dem deutschen Volke der Friede wiedergegeben ist.
Und wie Großes hat er erreicht!
Ich brauche es Ihnen nicht zu sagen, wie es 1878 war, und wie es 18888 ist.
Alle unsere Bischöfe haben in ihren wichtigen letzten Hirtenschreiben das Sonst und Jetzt gegenübergestellt, – große Erfolge, die wir der treuen Hirtensorgfalt, der Weisheit, der Klugheit, der Mäßigung des heiligen Vaters verdanken, und er arbeitet weiter, um die Lage den Katholiken Deutschlands zu verbessern, und hofft um so mehr, dass Gott den diesbezüglichen Unterhandlungen einen günstigen Fortgang verleihen werde, als er die Gesinnungen unseres erhabenen Monarchen und seiner Minister erkannt hat.
Diese hochherzigen und edlen Gesinnungen unseres ruhmreichen Kaisers und König hatte schon in dem ersten Streite zwischen Spanien und Deutschland um die Karolinen-Inseln ihren Ausdruck gefunden, als auf die Initiative unseres Kaisers der heilige Vater gebeten wurde, das Schiedsrichteramt zu übernehmen, und damit seine Bedeutung für den Frieden und die Ordnung der Welt in so eminenter Weise gewürdigt wurden.
Schon ein oberflächlicher Blick in unsere politischen und konfessionellen Verhältnisse ist hinreichend, um in diesem Entschlusse des allergnädigsten Kaisers eine Tat zu erkennen, in der sich die höchste politische Weisheit und die wohlwollendsten Gesinnungen für den heiligen Vater um den Vorrang streiten.
Das können wir nie, am allerwenigsten bei dieser festlichen Veranlassung vergessen.
Ich weiß es, ich spreche aus unser aller Herzen, wenn ich es freudig verkünde, dass unsere Liebe und Dankbarkeit für den heiligen Vater sich mit der Liebe und Dankbarkeit für unseren Kaiser und König einen, und das der ehrerbietigste Dank für alles Wohlwollen, welches er den Wünschen unseres heiligen Vaters entgegengebracht hat, in der Seele seiner deutschen Untertanen fortleben und in unverbrüchlicher Treue gegen ihn sich für und für bewähren wird.
Durch alle diese Erwägungen gestaltet sich unser großes Fest zu einem erhabenen Friedensfeste.
Fürsten und Völker erkennen in Leo XIII. das Symbol der Liebe, Wahrheit und Gerechtigkeit; überall in der katholischen Welt wird sein Ruhm verkündet, sein Ansehen gesegnet, sein Wort in Demut vernommen, und alle Herzen schlagen ihm in treuer Liebe entgegen.
Beten wir, daß auch in dem Lande, dem die Kirche und das Papsttum so großen Segen gebracht hat, – und das doch ihm, dem Friedensfürsten, den Frieden versagt, die bessere Einsicht den Frieden und die Eintracht wiederbringen möge.
Ein solches Gebet bewegt den Himmel, – und wenn der Himmel sich bewegt, so muss die arme Erde mit, sie mag wollen oder nicht.
Geehrte Festgenossen!
Die Weltgeschichte wird es allen kommenden Geschlechtern verkünden:
Leo XIII. war ein großer Papst!

Diesem großen erlauchten Papste gilt unser Dank, unsere Liebe, unsere Verehrung.-
Nicht minder wird die Weltgeschichte es künden, daß zur Zeit dieses großen Papstes ein großer Kaiser Deutschlands Thron geziert.
Wilhelm I., dem gottbegnadigten greisen Kaiser gelte weiterhin unser Dank, unsere Liebe und Verehrung.
Lassen wir alles, was unsere Seele in Dank und Jubel

erhebt, zusammengefaßt ausklingen in einem gewaltigen Schlußakkorde

Leo XIII. – Wilhelm I.,
Sacerdotium et imperium
Vivant, crescant, floreant! –

Pfarrer Constantin Rieger 1858 – 1869

3.6. Brief an Adolph Kolpingnach oben

Brief von Pfarrer Rieger, 15.11.1858, an Adolph Kolping, über Gründung des katholischen Gesellenvereins in Brandenburg/H.

Dieser Brief wurde vom Herausgeber der „Rheinischen Volksblätter“, Adolph Kolping, in der Nr. 48 vom 27. November 1858 veröffentlicht, und als Kopien aus den „Volksblättern“ am 4.4.2001 der Kolpingfamilie Brandenburg, auf Nachfrage aus dem Kölner Archiv des Kolpingwerkes zugesandt.

Brandenburg an der Havel, 15. Nov.

Die Zahl Ihrer Kinder ist wieder um eins gewachsen. Ihre Familie hat sich wieder um einen, wenn auch kleinen, doch munteren Jungen vermehrt.
In der Mark Brandenburg und zwar in der alten Chur-, Haupt- und ehemaligen Bischofsstadt ist ein neuer Gesellenverein gegründet. ( Das wäre dann, da in der statistischen Liste unter den Vereinen der Erzdiözese Köln der Verein Mettmann irrtümlich übersehen worden, der 189ste bestehende Verein. d. R.)
In unserem ebenfalls noch jungen St. Vinzenz-Vereine hatten sich allmählich einige brave Gesellen eingefunden und zwar solche, die bereits anderwärts Mitglieder des Gesellenvereins geworden, der eine zu Paderborn, der andere zu Glatz, ein dritter zu Berlin.
Die fassten Muth und Vertrauen zu mir, und ehe ich mich versah, sind sie mir auf dem Zimmer mit der Bitte, ich möchte doch in Brandenburg einen Gesellenverein errichten. Einer langen Bitte bedurfte es nicht, und am Abende des 31.Oct. trat der Verein zuerst zusammen.
Unsere Kräfte sind bald gezählt. Ich bin der Präses, mein Lehrer ist Vicepräses, der Altgeselle und zwei Ordner – sehen Sie den ganzen Vorstand.
Die Zahl der Mitglieder beläuft sich auf 24; der 25ste ist bereits nach Berlin marschiert. Eines meiner Zimmer ist Vereinslokal und tun wir, so gut wir können, bis die Zeiten besser werden.
Jetzt sammeln wir Wohltäter, damit wir uns leidlich ausstaffieren und hoffe die Zahl derselben auf 20 zu bringen mit einem jährlichen Beitrage von 6 Thlr.
Damit können wir dann ein eigenes Vereinslokal mieten, wo wir uns besser bewegen können.
Da wir die Generalstatuten angenommen, im Übrigen uns nach der Ordnung des Berliner Vereins richten, bitten wir um Aufnahme in den kath. Gesellenverein. (Geschieht hiermit vorläufig. Das Weitere folgt zur Zeit. d. R.)
Uns fehlt sonst noch viel. Können Sie uns nicht helfen? (Tät`s gern, aber – – d. R.)
Gott segne das ehrbare Handwerk, namentlich den jungen Verein zu Brandenburg!

Der Präses R i e g e r Pfarrer.

Anmerkung:
Nach der Gründung bestand dieser Gesellenverein bis ca. 1881, und ging dann mit Restmitgliedern im „Ges. Verein St. Josef“ auf. (siehe: Schneider, Festschrift 50 Jahre Gesangverein St. Josef 1881 – 1931, Seite 7)
Am 19.3.1919 (hl. Josef) wurde der Kath. Gesellenverein wieder gegründet, in dessen Kontinuität die jetzige Kolpingfamilie der Gemeinde Hl. Dreifaltigkeit sich befindet.

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